Gemarkung Ober-Moos - Änderung Flächennutzungsplan für den Bereich „Am Heiligen Stock"
Gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Regierungspräsidium Gießen die o. g. Flächennutzungsplanänderung entsprechend der Verfügung vom 07.02.2023, Aktenzeichen -Az. RPGI-31-61a0100/98-2014/8, Dokument Nr. 2023/24179 gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt hat.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Grundstück „Am Heiligen Stock“, Flurstück 1/1, Flur 5, Gemarkung Ober-Moos mit einer Fläche von 10.696 m².
Der Geltungsbereich ist in der Planzeichnung zu entnehmen.
Die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung mit integriertem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung kann bei der Gemeinde Freiensteinau, Rathaus, Alte Schulstraße 5, Oberer Eingang, Zimmer 6, zur allgemeinen Einsichtnahme aus und können zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 08:00 - 12:30 Uhr
Montag und Mittwoch von 13:15 – 16:45 Uhr
Dienstag von 13:15 - 18:00 Uhr
Donnerstag von 13:15 – 17:15 Uhr
Freitag von 08:00 – 13:15 Uhr
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Gemäߧ 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach§ 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den§§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Nach§ 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Freiensteinau, Gemarkung Ober-Moos für den Bereich „Am Heiligen Stock“
gem. § 6 Abs. 5 wirksam.
Freiensteinau, den 17.02.2023
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Freiensteinau
gez. Sascha Spielberger
Bürgermeister (Siegel)