Bauen, Gewerbe & Wirtschaft

Gemarkung Freiensteinau - Bebauungsplan „An der Steingasse“

Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs.3 Baugesetzbuch

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Freiensteinau hat am 01.03.2018 den o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs.1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 9 Abs.4 BauGB, § 5 HGO und § 81 HBO (integrierte Orts- und Gestaltungssatzung) und wasserrechtliche Festsetzungen (§ 37 Abs.4 HWG) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der Geltungsbereich ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs.2 BauGB aus dem vom RP Gießen genehmigten Flächennutzungsplan entwickelt.

Gemäß § 10 Abs.3 BauGB (Baugesetzbuch) tritt der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung und wasserrechtlichen Festsetzungen mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung incl. Umweltbericht hierzu werden während der allg. Dienstzeiten in der Gemeindeverwaltung Freiensteinau, Alte Schulstraße 5, 36399 Freiensteinau, (Eingang Hauptgebäude) Finanzabteilung, Zimmer 6 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs.3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Freiensteinau unter der Rubrik: www.freiensteinau.de unter der Rubrik Bauen, Gewerbe & Wirtschaft eingestellt.

Gemäß § 10a Abs.1 BauGB wird dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Gemäß § 215 Abs.2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs.1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Freiensteinau, 03.05.2018

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Freiensteinau
Sascha Spielberger, Bügermeister