Gemarkung Weidenau - Bebauungsplan „Im Strittchen“
Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Freiensteinau hat am 26.09.2019 den Bebauungsplan „Im Strittchen“ im Ortsteil Weidenau gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 5 HGO (Hessische Gemeindeordnung) und i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO (Hessische Bauordnung) und § 37 Abs. 4 HWG (Hessisches Wassergesetz) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Der Geltungsbereich ist den nachfolgenden Übersichtskarten zu entnehmen. Der erforderliche naturschutzfachliche Ausgleich wurde über Ökopunkte der Gemeinde Freiensteinau zugeordnet. Der Geltungsbereich der zugehörigen externen Ausgleichsfläche ist der Übersichtskarte 2 zu entnehmen. Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem am 18.03.2020 vom Regierungspräsidium Gießen genehmigten Flächennutzungsplan entwickelt.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit integrierter Orts- und Gestaltungssatzung so-wie wasserrechtlichen Festsetzung mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan und die Begründung inkl. Umweltbericht hierzu kann in der Gemeindeverwaltung Freiensteinau, Alte Schulstraße 5, Eingang Hauptgebäude, Finanzabteilung, 36399 Freiensteinau während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 6 Abs.5 BauGB).
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ergänzend auf der Homepage der Gemeinde www.freiensteinau.de eingestellt und kann unter der Rubrik Bauen, Gewerbe und Wirtschaft, Unterpunkt Bebauungspläne eingesehen und heruntergeladen werden.
Gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Freiensteinau, 02.04.2020
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Freiensteinau
Sascha Spielberger, Bürgermeister