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Bürgerservice der Gemeinde Freiensteinau

Auslegung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 – 2028 (§§ 28 – 58 GVG Gerichtsverfassungsgesetz)

Gemäß § 36 Abs. 3 GVG liegt die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 – 2028 in der Zeit vom 07. Juni 2023 bis einschließlich 14. Juni 2023 im Rathaus Freiensteinau, Alte Schulstraße 5, Zimmer 16, während der Sprechzeiten zu jedermanns Einsicht offen aus. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist bis einschließlich 21. Juni 2023, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG unfähig zu dem Amt als Schöffinnen/Schöffen sind, oder nach § 33 und § 34 GVG nicht zu dem Amt einer Schöffin/eines Schöffen berufen werden sollen. In die Vorschlagslisten dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche sind (§ 31 Satz 2 GVG).

NACH § 32 GVG SIND FÜR DAS AMT EINES SCHÖFFEN UNFÄHIG:
- Personen, die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fälligkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folgen haben kann.

ZU DEM AMT EINES SCHÖFFEN SOLLEN NACH § 33 GVG NICHT BERUFEN WERDEN:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben würden;
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, oder es zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

FERNER SOLLEN NACH § 34 GVG NICHT BERUFEN WERDEN:
- der Bundespräsident;
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.


Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 01.06.2023 folgende Bewerber*innen gewählt, die auf die Vorschlagsliste aufgenommen werden:

Rüdiger Deckenbach geb. 1967, deutsch, Angestellter
wohnhaft in 36399 Freiensteinau-Holzmühl
Astrid Heumüller
geb. Held
geb. 1976, deutsch, Verwaltungsfachwirtin
wohnhaft in 36399 Freiensteinau-Weidenau
Bianca Hofmann
geb. Paul
geb. 1973, deutsch, Bankkauffrau
wohnhaft in 36399 Freiensteinau-Fleschenbach
Carsten Hofmann geb. 1969, deutsch, Techniker
wohnhaft in 36399 Freiensteinau-Fleschenbach
Hans-Wilhelm Weitzel-Oeth
geb. 1958, deutsch, Koch/Küchenmeister
wohnhaft in 36399 Freiensteinau-Holzmühl

 

Freiensteinau, 06. Juni 2023

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Freiensteinau

Sascha Spielberger, Bürgermeister

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