Navigation

A+ A- A

Bürgerservice der Gemeinde Freiensteinau

Amtliche Bekanntmachung Nr. 23 - Allgemeinverfügung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in Freiensteinau (Freigabeentscheidung)

Gemäß § 6 des Hess. Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I Seite 606), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 13. Dezember 2019 (GVBl. Seite 434) wird abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG im Wege der Allgemeinverfügung folgendes bestimmt:

1. Regelung
Aus Anlass der „Gewerbeschau“ am Samstag, 14.09.2024 und Sonntag, 15.09.2024 wird die Öffnung der Verkaufsstellen in Freiensteinau am Sonntag, 15.09.2024 für den Geschäftsverkehr mit Kunden in der Zeit von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr freigegeben.

2. Gründe
Das HLöG regelt in § 6 Abs. 1, dass die Gemeinden aus Anlass von besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt sind, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und
2. erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.

Die „Gewerbeschau“ wurde im Jahr 2008 zum ersten Mal durch die Gemeinde Freiensteinau als Veranstaltung organisiert.

Die Gewerbeschau bietet einer Vielzahl an Gewerbetreibenden eine Plattform, ihre Produkte und Dienstleistungen auszustellen und anzubieten.

Seither wurde die Gewerbeschau bis zum Jahr 2018 regelmäßig im 2-jährigen Rhythmus durchgeführt und ist ein fester Bestandteil des Veranstaltungskalenders geworden. Im Jahr 2020 wurde die Veranstaltung pandemiebedingt nicht durchgeführt.

Die Veranstaltung findet, wie in den vergangenen Jahren im Gewerbegebiet Freiensteinau, Philipp-Reis-Straße, statt.

Die teilnehmenden Unternehmen und Gewerbetreibenden haben die Möglichkeit, an dieser Ausstellung ihre Produkte und Dienstleistungen auszustellen und anzubieten oder im Zuge der Nachwuchsförderung Ausbildungsberufe zu präsentieren.

Ziel der Veranstaltung ist es, die regionalen Unternehmen zu unterstützen und dabei sowohl der Bevölkerung als auch dem Handel einen echten Mehrwert zu bieten. Mit seiner örtlichen Ausdehnung, der Vielzahl von Ausstellern, dem repräsentativen Angeboten der unterschiedlichen Wirtschaftszweige und der überörtlichen geschalteten Werbung entfaltet die Ausstellung Ausstrahlungswirkung bis in die Region hinein. Damit liegt mit der „Gewerbeschau“ ein besonderes örtliches Ereignis i. S. des § 6 Abs. 1 HLöG vor (Anlassereignis), welches einen örtlichen Zusammenhang mit der Gemeinde aufweist und einen beträchtlichen Besucherstrom – auch auswärtige Besucher – anzieht.

Die im Umkreis des Veranstaltungsortes ansässigen Geschäfte haben die Möglichkeit an dem Sonntag zu öffnen. Da im Ganzen nur wenige Geschäfte an dem Veranstaltungstag öffnen können, ist festzustellen, dass das Anlassereignis gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Auch wird dadurch der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung augenscheinlich erkennbar.

Die Ladenöffnung am Sonntag, 15. September 2024 ist zeitlich und räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung ausgerichtet.

Verkaufsstellen ohne örtlichen Bezug zur Veranstaltung sind nicht berechtigt, an diesem Tag zu öffnen. Mit der örtlichen Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung ist der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen hergestellt und die Nachrangigkeit des Warenverkaufs im Sinne des gesetzlich intendierten Anlass-Folge-Verhältnis unterstrichen.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Öffnung der Verkaufsstellen im genannten Bereich in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht.

Der zeitliche Rahmen der Öffnung mit 6 Stunden (11:00 Uhr bis 17:00 Uhr) entspricht dem gesetzlich möglichen Höchstrahmen und endet um 17:00 Uhr bereits deutlich vor dem im Gesetz erlaubten 20:00 Uhr. Der zeitliche Rahmen der Öffnung liegt außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten.

Gesetzlich von einer Freigabe ausgenommene Sonn- und Feiertage erfassen nicht den 15. September 2024.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG einer Freigabe zur Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag, 15. September 2024 liegen vor.

6 Abs. 2 HLöG gibt vor, dass eine Freigabeentscheidung für eine Sonntagsöffnung nur in Form einer Allgemeinverfügung erfolgen kann. Das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 HLöG ist in der Begründung der Allgemeinverfügung darzulegen. Die Freigabeentscheidung ist einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen.

3. Allgemeines
Die Sonn- und Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung den Schutz des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen. Von diesem Grundsatz sind nur dann Ausnahmen möglich, wenn unter Abwägung der allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten ein hinreichendes Niveau des Feiertagsschutzes gewahrt bleibt. Die Ausnahmen sind daher im Gesetz selbst normiert und finden insbesondere in der zeitlichen Beschränkung der Öffnungszeiten, der Höchstzahl freigabefähiger Sonn- oder Feiertage, dem Schutz während der Zeit des Hauptgottesdienstes und in den ausgleichenden Regelungen für den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihren Niederschlag.

4. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. September 2024 in Kraft.

5. Bekanntmachung
Die vorstehende Allgemeinverfügung (Freigabeentscheidung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie gilt gemäß § 41 Abs. 4 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Als der von der Regelbekanntmachung (2 Wochen) abweichende Tag der Bekanntgabe wird durch diese Allgemeinverfügung der 20. Juni 2024 bestimmt. Der Wortlaut dieser Allgemeinverfügung ist auch auf der Internetseite der Gemeinde Freiensteinau hinterlegt.

6. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung (Freigabeentscheidung) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Freiensteinau, Alte Schulstraße 5, 36399 Freiensteinau, zu erheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.


Freiensteinau, 19. Juni 2024

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Freiensteinau

Sascha Spielberger
Bürgermeister

Empfehlen Drucken

Gemeinde Freiensteinau

Alte Schulstraße 5
D-36399 Freiensteinau

+49 (0) 6666-9600-0

+49 (0) 6666-9600-24

info@freiensteinau.de

Öffnungszeiten

NUR nach Terminvereinbarung:

Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag: 15:00 - 18:00 Uhr

Samstag: 09:00 - 11:00 Uhr
(nur für Berufstätige nach vorheriger Terminvereinbarung)

TOP